Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit Beschluss vom 05.11.2019 – 15 W 342/19 deutlich gemacht, dass sich Ehegatten nicht einfach per Testament die Wahlmöglichkeit des Nacherben für später aufheben können, wenn einer der Ehepartner verstorben ist.
Der Fall:
Die Ehegatten, welche sich zunächst testamentarisch gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzen ließen, regelten in ihren Testamenten, dass ihre fünf Kinder Nacherben sein sollen. Darüber hinaus war es jedem Ehegatten kraft Testament erlaubt, sodann im tatsächlichen (Vor-)Erbfall den Erben selbst noch zu bestimmen.
Im Zeitpunkt des Versterbens des Ehemannes, schloss die Witwe mit einem der Kinder einen Erbvertrag, der dieses zum Alleinerben bestimmte. Zugleich übertrug die Mutter dem Kind Grundbesitz. Laut Antrag beim zuständigen Grundbuchbuchamt sollte diese zunächst als Alleineigentümerin eingetragen und das Kind sodann als Eigentümer ausgewiesen werden.
Das Grundbuchamt verweigerte dies. Die sich hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des OLG Hamm sei der Antrag der Witwe nur für den Fall zulässig, wenn dieser ohne die gleichzeitige Eintragung des Nacherbenvermerks oder mit der Ausweisung des einen Kindes als Nacherbe erfolge. Dies verstoße nicht gegen § 16 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO). Der Nacherbenschutz würde gemäß der Vorschrift des § 51 GBO umgesetzt werden. Eine Eintragung des Nacherben sei daher nur vorzunehmen, wenn eine Befristung oder eine Bedingung vorliegen würde.
Daher ist in diesem Fall ein Nacherbenvermerk zugunsten allen fünf Kindern einzutragen, hingegen die Bestimmung, dass der Vorerbe den Nacherben selbst noch aus dem „Personen-Pool“ bestimmen darf, nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam ist.
Aufgrund der Erbvertrag jederzeit abgeändert, aufgehoben oder angefochten werden könne, besteht immer noch die Möglichkeit, dass die anderen Kinder Nacherben werden könnten. Die bisher noch nicht als Nacherben eingesetzten Kinder werden bis zum Eintritt des Schlusserbfalls dem Schutzgedanken des § 51 GBO untergeordnet.
Fazit:
Nicht selten kommt es vor, dass sich Ehegatten gerne die Option offen lassen möchten, später, im Falle des Todes eines Ehepartners, aus dem Kreis der Kinder den Nacherben noch auszusuchen. Dies verstößt jedoch gegen § 2065 Abs. 2 BGB. Somit ist diese Option in der Testamentsgestaltung anderweitig zu konkretisieren.
(Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2019 – 15 W 342/19 = NJW – Spezial 2020, 200.)
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