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Unternehmensnachfolge von Minderjährigen im Wege der Vorweggenommenen Erbfolge

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 17.07.2019 – 12 W 53/19 (HR) deutlich gemacht, dass es in der Übertragung von Kommanditanteilen an einen Minderjährigen ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft sieht. Es bedarf insoweit einer Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Damit ist diese Beschlussfassung eine weitere in der schieren uneinheitlichen Rechtsprechung in dieser Sache. 

Der Fall: 

Der einzige Kommanditist einer Gesellschaft hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Einlage in Höhe von 36.000,- EUR an seine vier Kinder übertragen wollen. Eines der Kinder ist im Jahr 2001 geboren worden. Aufschiebende Bedingung für die Abtretung der Gesellschaftsanteile war dabei die Eintragung des jeweiligen Kindes als Kommanditist im Handelsregister. 

Das Registergericht beanstandete die Abtretung des Kommanditanteils an das minderjährige Kind. Die Übernahme des Anteils durch den Minderjährigen könne ausschließlich mit Erklärung eines Ergänzungspflegers vorgenommen werden. Die Vertretung durch einen Ergänzungspflegers bedarf wiederum einer Genehmigung des Familiengerichts. Der minderjährige Sohn würde dem Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 Nr. 3 BGB unterfallen. Zudem stellt der Eintritt in eine Gesellschaft kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar. 

Hiergegen ist Beschwerde erhoben worden. 

Entscheidungsgründe: 

Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass das Registergericht zu Recht die Eintragung des Minderjährigen in das Handelsregister von einer Genehmigung des Beitritts durch einen Ergänzungspfleger abhängig gemacht hat, da die Eltern nach § 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine entsprechende Erklärung für ihren Sohn nicht hätten abgeben können. Zudem bedarf es stets der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn sich der Gesellschafterkreis zu verändern droht, außer die Übertragung ist per Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet. In diesem Fall ist ein Zustimmungsbedürfnis ausdrücklich vertraglich festgelegt worden, so dass es neben des Vaters‘ Zustimmung auch die der Geschwister bedarf, welche alle zu gleichen Teilen Kommanditanteile erworben haben. Dabei ist der Vater allein schon durch § 181 BGB und darüber hinaus auch die Mutter durch §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Abgabe einer Erklärung für den minderjährigen Sohn ausgeschlossen. Es bedarf insoweit also einer Genehmigung, die nicht der Minderjährige selbst vornehmen kann, da es sich bei der Übertragung eines Kommanditanteils um ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Es bedarf der Genehmigung durch einen gesetzlich bestellten Vertreter – ein Ergänzungspfleger, der nicht durch die genannten Vorschriften von der Abgabe einer Genehmigung ausgeschlossen ist. 

Ob die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils für den minderjährigen Sohn mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein könnte, ist im konkreten Fall umstritten. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu nicht einheitlich: 

Nach Auffassung des OLG Frankfurts wird der Minderjährige durch die Übertragung des Kommanditanteils Gesellschafter, wodurch dieser langfristig an Rechten und Pflichten eines Gesellschafters gebunden sei. Auch ein Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB käme in Betracht. Das OLG Frankfurt unterstreicht seine Auffassung mit dem Verweis auf die Beschlussfassung des OLG Zweibrücken, das ebenfalls in einem ähnlich gelagerten Fall die beabsichtigte Anteilsübertragung als genehmigungsbedürftiges Vertretungsgeschäft versteht. 

Nach den Auffassungen des OLG Köln und OLG Bremen, sei die Übertragung des Anteils für einen Minderjährigen rechtlich vorteilhaft. Die persönliche Haftung sei ausgeschlossen. Die Gesellschaft könne bei einer voll eingezahlten Einlage keine weiteren Beiträge des Minderjährigen fordern. Auch das OLG Jena hat in diesem Sinne entschieden, nur hat es die Eigenschaft „lediglich rechtlich vorteilhaft“ an rein vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften geknüpft. 

Das OLG Oldenburg folgt in der Fragestellung grundsätzlich der Auffassung des OLG Frankfurt mit paar wenigen Ausnahmen. 

Auch bei der Frage, ob ein Ergänzungspfleger nach §§ 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB vom Familiengericht bestellt werde müsse, folgt das OLG Oldenburg den Ansichten des OLG Frankfurts. Im Wege der Übertragung von Gesellschaftsanteilen müsse zunächst per Gesellschafterbeschluss dem zugestimmt werden. Folge: ein Neuabschluss des Gesellschaftsvertrages. Dieser Vertragsschluss unterfällt § 1822 Nr. 3 BGB, da der Vertragsschluss zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werde. 

Aufgrund dessen die obergerichtliche Rechtsprechung uneins ist und sich das OLG Oldenburg ebenfalls in Widerspruch zu den Entscheidungen der OLG Köln, Bremen und Jena setzt, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. 

Fazit: 

Eine im Handelsregister eingetragene aufschiebend bedingte unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf, soweit der Zweck der Gesellschaft auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet ist, der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.

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Matthias Kalthoff
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