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Grunderwerbssteuer trotz Erbengemeinschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.02.2020 – II B 28/19; NV klar gemacht, dass die Grunderwerbssteuer zu entrichten ist, auch wenn nur ein kleiner Anteil am Nachlass erworben wurde. 

Der Fall: 

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger gegen diese Entscheidung beim BFH in München Beschwerde eingereicht. 

Es ging um die Frage, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GrEStG anzuwenden sei, wenn der Erbanteil an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft deutlich weniger als 100 % ausmacht. Würde dies nicht der Fall sein, führe dies zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu ähnlichen Erbanteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften, so die Auffassung des Klägers. 

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und die Revision nicht zuzulassen.

Entscheidungsgründe: 

Bei der aufgeworfenen Rechtsfrage des Klagenden handle es sich um eine bereits von der Rechtsprechung so eindeutig beantworteten Frage, so dass diese durch das FG hinreichend beantwortet werden konnte. Neue Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung der aktuellen Rechtsprechung und womöglich zur Fortbildung des Rechts führen könnten, würden nicht ersichtlich sein. 

Die Frage ist durch den BFH bereits dahingehend beantwortet worden, dass mit dem Erbanteil zugleich auch Eigentum übertragen worden ist im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Zugestandenermaßen würde die rechtliche Beurteilung von Erbengemeinschaften im Gegensatz zu jener von Gesamthandsgemeinschaften, bei denen der Wechsel im Personenstand keine Grunderwerbssteuer auslöst, abweichen, doch ließe sich dies mit der Struktur der Erbengemeinschaft rechtfertigen. Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Die Bindung wie sie die Gesamthandsgemeinschaft kennt sei bei der Erbengemeinschaft schon deshalb weniger stark, da der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Die abweichende rechtliche Bewertung der Erbengemeinschaft ist aus den genannten Gründen gerechtfertigt; dass der BGH eine isolierte Übertragung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften durch einfache Verfügung zulässt, steht dem nicht entgegen. 

Darüber hinaus ließe die Vorschrift § 1 GrEStG klar erkennen, dass diese ausschließlich für Personengesellschaften Wirkung entfaltet, nicht aber für die Erbengemeinschaft, die keine Personengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist.  

Die Rechtsfrage sei nicht mal aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da dies voraussetze, dass die Beantwortung der Frage das „[…] abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühr[en] [müsse]“, (BFH, Beschl. v. 3.2.2020 – II B 28/19). 

Fazit: 

Der Erwerb eines Anteils am Nachlass, zu dem auch ein Grundstück zählt, löst die Grunderwerbssteuer aus. Grund: Der Erwerb führt kraft Gesetzes zum Übergang des Eigentums an dem Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. 

(Quelle: BFH, Beschl. v. 03.02.2020 – II 28/19; NV = FD-ErbR 2020; ZEV 2020, 311.)

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