Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 06.12.2019 – 21 W 142/19 bestimmt, dass das Nachlassgericht zu Recht die Genehmigung eines Grundstückverkaufs durch den Nachlasspfleger verweigert hat.
Der Fall:
Die Ehegatten errichteten zusammen ein handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Im Falle des Versterbens des Längstlebenden ist testamentarisch bestimmt worden, dass eine gemeinnützige und mildtätige Einrichtung, die im Testament nicht näher konkretisiert worden ist, als Erben einzusetzen sei. Grund: Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor, (entfernte) Verwandte waren zunächst auch nicht bekannt gewesen.
Nach dem Ableben des letztlebenden Ehegatten, wurde durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser schloss mit den Eheleuten N. ein notariellen Kaufvertrag über ein mit einer Immobilie bebautes Grundstück (Wert: 700.000 EUR) aus dem Nachlass ab. Dieser beantrage anschließend die Genehmigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages beim Nachlassgericht.
Als sich dann jedoch eine mutmaßliche Erbin beim Nachlassgericht meldete und sich gegen den Verkauf des Grundstückes aussprach, verweigerte das Nachlassgericht die beantrage Genehmigung des Verkaufs mit der Begründung, ein Verkauf würde nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nachlasspflegers.
Entscheidungsgründe:
Bei der Genehmigung durch das Nachlassgericht handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgeblich dabei sind die Interessen aller infrage kommender Erben im Entscheidungszeitpunkt.
Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 BGB für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Hierzu bedient es sich eines Nachlasspflegers, der den Nachlass erhält, um diesen zu verwalten und etwaige Vermögensinteressen von künftigen Erben festzustellen. Dem Verkauf von Grundbesitz aus dem Nachlass würde daher zunächst einmal der Sicherungsgedanke entgegenstehen. Zwar wird man nicht ewig warten müssen, bis alle Erben ermittelt und ein jeder sein Vermögensinteresse bekundet habe, allerdings folgt aus dem zugrunde liegenden Gedanken des § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB, dass der Gesetzgeber vorhandenes Grundeigentum für besonders wertbeständig halte und dieses daher möglichst erhalten bleiben solle. Ein angestrebter Verkauf wie in diesem Fall bedarf besonderer sachlicher Gründe:
Ein besonders sachlicher Grund für den Verkauf würde dann angenommen werden können, wenn es an liquide Mittel fehle, die zur Deckung von Verbindlichkeiten des Nachlasses benötigt würden. Weiterhin würde eine drohende Enteignung anerkannt werden. Beides ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Insofern hat das Nachlassgericht zu Recht die Genehmigung verweigert.
Fazit:
(Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 06.12.2019 – 21 W 142/19 = FD-ErbR 2020, 428822.)
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