Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 entschieden, dass die Erbfallpauschale auch bei geringen Kosten zwei Mal, also auch für den Nacherben, möglich ist.
Der Fall:
Die Klägerin ist von ihrer Tante zur Nacherbin eingesetzt worden. Vom Onkel – der zum Vorerben der Tante eingesetzt ist – ist die Klägerin zur Schlusserbin des gesamten Privatvermögens bestimmt worden. Letzteres schlug die Klägerin aus und wendete 40 Euro für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ihr gegenüber auf.
Die Klägerin hat für den Nacherbfall die gesamte Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzusetzen versucht.
Das Finanzamt machte ihr jedoch „einen Strich durch die Rechnung“ und versagte dies.
Die Klägerin erhob sodann Klage beim zuständigen Finanzgericht (Münster). Diese hat Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Im Falle einer Nachlassverbindlichkeit sind Kosten steuerrechtlich abzugsfähig, wenn es sich um Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG handle. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro ohne Nachweis gewährt, sollten die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen, ist dies unbeachtlich. Der Pauschalbetrag von 10.300 Euro würde in den meisten Fällen nicht erreicht werden, man denke dabei zum Beispiel an Beerdigungskosten, die regelmäßig diesen Betrag nicht erreichen würden. Zur Vereinfachung der Abwicklung der Erbschaftssteuerveranlagung müsse dieser Freibetrag gewährt werden; unbeachtlich dabei ist, wer beispielweise die Beerdigungskosten getragen habe.
Darüber hinaus sind Vor- und Nacherbschaft zwei voneinander zu trennende Erwerbsvorgänge, weshalb jener Pauschalbetrag auch zwei Mal gewährt werden könne.
Fazit:
(Quelle: FG Münster, Urteil vom 24.10.2019 = NJW – Spezial 2020, 136)
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