Wird der Forderungsanspruch eines erbrechtlichen Ausgleichsbetrages verzinslich gestundet, unterliegen die Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 06.08.2019, VIII R 22/17 entschieden, dass Zinsen eines überlassenen Kapitalvermögens bei Auszahlung einkommensteuerpflichtig sind.
Der Fall:
Im Wege eines notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrages hatten Eltern und Kind (im Folgenden Klägerin) vereinbart, dass dieses durch Verzicht auf dessen Pflichtteils eine Forderung gegen dessen Eltern iHv. ~ 77.000 Euro erwarb, welcher zunächst mit 5% verzinslich gestundet wurde. Im Jahr 2015 wurde sodann eine Auszahlung der ~ 77.000 Euro nebst Zinsen iHv. rund 81.000 Euro vorgenommen. Die Klägerin war der Auffassung, dass der ausbezahlte Betrag iHv. ~ 158.000 Euro für den Pflichtteilsverzicht eine Schenkung zu Lebzeiten darstelle, der nicht der Besteuerung unterliege und gab diese somit nicht in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass jedenfalls die Zinszahlung iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besteuert werden müsse.
Entscheidungsgründe:
Kapitalforderungen iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Darüber hinaus sei auch unbeachtlich, ob die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar und deren Überlassung freiwillig erfolgt sei. Erforderlich sei aber die Überlassung privaten Geldvermögens an Dritte, die in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen könne, somit also auch Geldvermögen, welches entgeltlich gestundet würde. Etwaige Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind, gehören damit in jedem Fall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Fazit:
Der Bundesfinanzhof hat in dem zur Revision zugelassenen Verfahren entschieden, dass der Auffassung des Finanzamtes zu folgen sei, demnach die Zinsen iHv. rund 81.000 Euro iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterliegen.
(BFH, Urteil v. 06.08.2019 – VIII R 22/17 = Fachdienst Erbrecht, Ausgabe 01)