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Zweifel am Testamentsvollstrecker? – Ab zum Nachlassgericht!

Das Nachlassgericht ist das zuständige Gericht für die Frage, wer richtiger Testamentsvollstrecker ist. 

Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil v. 09.07.2019 – 3 O 40/19 die Klage auf Feststellung des richtigen Testamentsvollstreckers als unzulässig abgewiesen. Die Frage ist vor dem Nachlassgericht zu klären. 

Der Fall: 

Vorliegend wurde um die Bestellung zum Testamentsvollstrecker gestritten. Das von der Erblasserin aufgesetzten Schriftstück für den Todesfall sah eine Anordnung zur Testamentsvollstreckung vor, die durch den im Testament ausdrücklich genannten Steuerberater der „R. GmbH“, ersatzweise die „R. GmbH“, vollzogen werden sollte. Allerdings schied dieser kurz nach dem Ableben der Erblasserin aus der R. GmbH aus. 

Der testamentarisch eingesetzte Erbe beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis, welches jedoch vom Nachlassgericht durch Beschluss als festgestellt erachtet wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Erbe Beschwerde eingereicht und behauptet, dass der in Rede stehende Steuerberater infolge des Wegfalls der von der Erblasserin vorgegebenen persönlichen Voraussetzungen nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sei. Zudem würde dieser zugunsten der Schwester des Klägers handeln und ihn demnach benachteiligen. Der beklagte Steuerberater führt dagegen ins Feld, dass er selbst konkret im Testament benannt worden sei, die Erblasserin die meisten Mitarbeiter der „R. GmbH“ nicht kannte und damit ausgeschlossen sei, dass sie diese zum Testamentsvollstrecker habe ernennen wollen. 

Entscheidungsgründe: 

Die Entscheidung, wer Testamentsvollstrecker ist, hat das Nachlassgericht per Gesetz zugewiesen bekommen. 

Zudem prüft das Nachlassgericht materiellrechtlich, ob der im Testament Genannte zum Testamentsvollstrecker geeignet und insbesondere geschäftsfähig ist. Im Wege einer Feststellungsklage kann ausschließlich negativ festgestellt werden, dass Person „XY“ nicht Testamentsvollstrecker ist. Im Ergebnis bleibt das Verfahren mithin offen, sodass ein unerwünschter Schwebezustand eintritt. Das Nachlassgericht hingegen, entscheidet sowohl negativ als auch positiv, wer Testamentsvollstrecker ist. Ein unerwünschter Schwebezustand bleibt folglich aus. Demnach ist ein angestrebtes Verfahren vor dem Nachlassgericht „besser“ geeignet Rechtsfrieden zu schaffen. Wolle man § 27 ZPO analog auf die Feststellung des Testamentsvollstreckers ausdehnen, scheitere dies bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Amt des Testamentsvollstreckers gleicht dem des Insolvenzverwalters; eine Klage auf Feststellung der Person des Insolvenzverwalters ist prozessrechtlich nicht vorgesehen. 

Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Testamentsvollstreckungszeugnis nicht rechtskräftig sei. Zwar spricht gegen die materielle Rechtskraft, dass das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckungszeugnis wie einen Erbschein bei neuer Rechtslagenbewertung einziehen kann (vgl. § 2360 BGB). Allerdings bestehe vorliegend bereits ein Feststellungsbeschluss seitens des Nachlassgerichts, welcher Rechtskraft entfalte und mit einem Rechtsmittel vor dem Beschwerdegericht angegriffen werden könne, insoweit erwächst der Beschluss in Rechtskraft. 

Letztlich steht die Ablehnung der negativen Testamentsvollstreckerklage in keinem offenen Widerspruch zum Urteil des OLG Frankfurts (Urt. v. 11.04.2014 – 19 U 25/30). 

Fazit: 

Es ist festzustellen, dass dem Nachlassgericht die Frage, wer Testamentsvollstrecker ist, zugewiesen wurde, insoweit erhält der Kläger dort rechtliches Gehör. Eine Feststellungklage für die Person des Testamentsvollstreckers ist im Gesetz nicht vorgesehen; ließe man eine Feststellungsklage zu, so würde diese unzulässigerweise in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts eingreifen und einen Rechtsbehelf schaffen, den die Rechtsordnung nicht vorgesehen hat.

(LG Tübingen (3. Zivilkammer), Urteil v. 09.07.2019 – 3 O 40/19 = Fachdienst Erbrecht, Ausgabe 01)

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Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
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Dr. Donat Ebert
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Lena Frescher
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