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Kryptowährung Erben und Vererben

Kryptowährung – ein Begriff, der gerade in der heutigen Zeit vielerorts bekannt ist, sich einer großen Beliebtheit erfreut, oft aber gar nicht so richtig verstanden wird. Das könnte möglicherweise daran liegen, dass man sich unter digitaler Währung nicht gleich etwas vorstellen vermag. 

Um ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen: Kryptowährung basiert auf einer sog. Blockchain-Technologie, die man sich als ein dezentral gespeichertes Protokoll für Transaktionen zwischen Parteien vorstellen kann, das jede Veränderung transparent macht. Dezentral bedeutet dabei, dass dieses Protokoll auf vielen Servern liegt und somit ein neutrales System geschaffen wird, dass Informationen verarbeitet. Ein zentrales Verwaltungsorgan gibt es nicht, vielmehr verwalten diejenigen, die mit einer auf  Blockchain basierenden Kryptowährung handeln; zu jeder Zeit ist das Protokoll für Teilnehmer einsehbar, wodurch die Informationen (Transaktionen) nachvollzogen werden können, ähnlich einem Kontobuch, welches bereits getätigte Transaktionen, inkl. der Empfängeradresse, fortlaufend erfasst. Um eine Transaktion zu tätigen, bedarf es eines sog. „Public Keys“, mit anderen Worten der Kontonummer, und eines sog. „Private Keys“, das mit der PIN eines Bankkontos umschrieben werden könnte. Persönliche Daten braucht es somit nicht. Die Blockchain-Technologie verhindert Korruption und Manipulation und macht Transaktionen weitestgehend sicher. 

Kryptowährung lässt sich in reales Geld tauschen, allerdings ist dies nicht so einfach wie am Bankautomaten. Will man sich nun Kryptowährung in realem Geld auszahlen lassen, muss diese zunächst an einer Krypto-Börse in eine gängige Kryptowährung zB. „Bitcoin“ umgetauscht werden. Dort kann man seine Bitcoins für Euro verkaufen. 

Wie bereits ausgeführt, ist die Blockchain-Technologie weitestgehend sicher, rechtlich jedoch herrscht noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich Fragen zur Vererbung und Besteuerung. Hierüber soll es nun im Weiteren gehen: 

Grundsatz: Universalsukzession 

Laut der Bundesregierung gilt der Grundsatz der Universalsukzession auch im Hinblick auf Kryptowährung. Zugleich wird vom BGH der digitale Nachlass als „Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme einschließlich des gesamten Datenbestands“ definiert. Hierunter ist problemlos die auf verschlüsselte Datenmengen beruhende Kryptowährung zu subsumieren. Da Kryptowährung auf der Blockchain-Technologie basiert und damit die Transaktion lediglich als Information in das „Kontobuch“ eingetragen wird, stellt sich die Frage: was genau wird vererbt? Dies ist bis dato nicht abschließend geklärt: denn aus zivilrechtlicher Sicht ist Kryptowährung weder eine Sache im Sinne von § 90 BGB noch eine formelle Rechtsposition. Nach hM. wird Kryptowährung durch einen Realakt erbrechtlich erworben, mit dem Übergang des Private Keys hat der Erbe die faktische Verfügungsgewalt über die Kryptowährung des Erblassers. Es stellt sich daher die Frage, wie wird dieser Private Key übertragen? Hierbei kommt es auf das jeweilige Speichermedium an, auf dem der Private Key hinterlegt ist. Liegt der Private Key zB. auf einem USB-Stick, so erwirbt der Erbe auch automatisch dessen gespeicherte Informationen. Ist der Key hingegen online, bei einem Drittserver hinterlegt, so erwirbt der Erbe im Wege des Nachlasses Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegenüber den Betreiber des jeweiligen Drittservers (vgl. BGH Facebook-Urteil). Hinsichtlich der Online-Speicherung müssen sich die Erben mit einem Erbschein oder Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) legitimieren. Sofern eine öffentliche Verfügung von Todes wegen vorliegt, dürfte gegenüber Banken deren Vorlage in Kombination mit dem Eröffnungsprotokoll des Erbfalls genügen. 

Schwierigkeiten: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Server-Betreiber den Erben den Zugriff gewähren können. Häufig sind in den AGB von Server-Betreibern Haftungsausschlüsse, die bei dem Verlust des Keys dem Betreiber den Zugang verwehren. Die Auskunfts- und Herausgabeansprüche nützen den Erben dann nichts, sollten sie den Key nicht kennen. Erschwert wird die Durchsetzung der Rechte des Erben noch dahingehend, dass sich häufig Drittserver im Ausland befinden und sich damit die Frage auftut, welches Recht anzuwenden ist. Damit könnte ein fremdes Erbrecht anwendbar sein und auch das zuständige Gericht könnte im Ausland liegen. Sollte ein deutsches Gericht bereits zu Gunsten des Erben entschieden haben, so kann doch noch letztlich die Vollstreckung ins Ausland Schwierigkeiten bereiten. 

Zudem sollte stets berücksichtigt werden, dass für die Legitimation des Erben bei einem Server-Betreiber im Ausland, entsprechend des jeweiligen ausländischen Rechts, andere Dokumente vorgelegt werden müssen als nach deutschem Recht. 

Kryptowährung aus erbschaftssteuerliche Sicht

Wird ein Vermögensvorteil von Todes wegen erworben, so unterfällt dieser der Erbschaftsteuer gemäß § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ErbStG. Da sich die Steuer nach dem erworbenen Vermögen richtet, stellt sich die Frage, welche Bewertungsmaßstäbe für Kryptowährung anzusetzen sind und wie sich die Kursschwankungen auf die Erbschaftsteuer auswirken. 

Erst kürzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern sowie das Finanzministerium Brandenburg in dieser Sache Stellung bezogen: Im Ergebnis würde die erbschaftssteuerliche Behandlung von Kryptowährung der umsatzsteuerlichen Behandlung entsprechen, sofern sie denn ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet werden würde. 

Der Zeitpunkt für die Wertermittlung ist nach dem sog. Stichtagsprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag des Erblassers. Nachträgliche Veränderungen des Kurses bleiben unbeachtlich, da es sich um ein striktes Prinzip handelt. Auch bleibt es vollkommen unerheblich, ob eintretende Wertverluste hätten vermieden werden können, selbst dann, wenn das Vermögen erst nach dem Stichtag zugeflossen ist oder etwaige Verfügungsrechte eingeschränkt waren oder fehlten.   

Nach § 12 Abs. 1 ErbStG sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG anzuwenden: So legt man den gemeinen Wert gemäß § 9 BewG zu Grunde, wird man sich fragen, wie ist denn dieser Wert zu ermitteln? Es handelt sich hierbei um „den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände erzielbaren Verkaufspreis, wobei ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind“ – also der Verkehrswert oder Marktpreis.

Eine Ausnahme von diesem Bewertungsgrundsatz, die von manchem in der Literatur womöglich besser auf Kryptowährung passen könnte, ist in § 11 Abs. 1 BewG enthalten. Diese ist für börsennotierte Wertpapiere und schreibt als Kurswert den niedrigsten am Stichtag im regulierten Markt notierten Kurs fest. Angesichts der Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Steuern und des Finanzministeriums Brandenburg ist jedoch fraglich, ob überhaupt § 11 Abs. 1 BewG angewendet werden kann. Zwar lässt § 9 Abs. 1 BewG Raum für andere Bemessungsansätze, doch ist vom Gesetz der Begriff des Finanzmittels klar abgegrenzt und Wertpapiere sind danach nicht inbegriffen. Nach anderer Ansicht ließe sich die Wertbemessung besser durch die Heranziehung der Grundsätze zu ausländischen Zahlungsmitteln und Guthaben in ausländischer Währung bewerkstelligen. Das Stichtagsprinzip – wie eingangs erwähnt – wird von der Rechtsprechung sowohl für Kursverluste bei Wertpapieren als auch für Währungsverluste bei ausländischen Erbanfällen angewendet. Daher lässt sich wohl kaum dahingehend am Ergebnis schrauben, dass nachteilige Ergebnisse bei der Bemessung immer abgewendet werden können. Denn es gilt insoweit, haben die Kryptowährungen zum Stichtag einen hohen Kurswert, so fällt auch die Erbschaftsteuer dementsprechend hoch aus. Fällt danach der Kurs, kann es durchaus der Fall sein, dass der Kurswert nicht mal die Erbschaftssteuer deckt. 

Für solch Extremfälle, die ein unbilliges Ergebnis für den Erwerber bedeuten, können Billigkeitsmaßnahmen zur Auflockerung (vgl. §§ 163, 227 AO) beantragt werden, allerdings ist hierbei die restriktive Handhabung der Rechtsprechung zu berücksichtigen, welche sich im Ergebnis nicht grün darüber ist, ob trotz der hohen Volatilität von Kryptowährungen Billigkeitsmaßnahmen überhaupt gewährt würden. 

Zahlungsfälligkeit der Erbschaftssteuer besteht grundsätzlich sofort, in der Praxis aber erst mit dem Erbschaftssteuerbescheid (§ 9 ErbStG, §§ 38, 2020 AO). Hierzu stehen die Erben mit ihrem Privatvermögen ein. Wenn Geld geerbt wurde, wird die Erbschaftssteuer regelmäßig unproblematisch gezahlt werden können. Anders sieht es beim Erben von Kryptowährung aus, die zunächst bei Krypto-Börsen in reales Geld umgetauscht werden muss. Dies kann unter Umständen lange Transaktionszeiten bedeuten. In Betracht kommt dann möglicherweise eine Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 222 AO, die vom Ermessen der Finanzbehörden abhängt und eine erhebliche Härte voraussetzt. 

Nützliche Hinweise für den Erblasser

  • Der digitale Nachlass sollte testamentarisch geregelt sein, womöglich ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung des letzten Willens einzusetzen. 
  • Damit die Erben auf die Kryptowährung zugreifen können, sollten sämtliche Passwörter aufgelistet und dem Testament beigelegt worden sein. Andere Möglichkeit wäre eine sog. Kombinationslösung, danach würde ein Verweis auf die Auflistung im Testament aufgenommen und die Auflistung selbst an einem sicheren Ort hinterlegt werden – zB. in einem Bankschließfach oder beim Notar. Da die Liste stets aktuell zu halten ist, würde durch die Wahl der Kombinationslösung eine Testamentsänderung bei Passwortwechsel vermieden werden können. 
  • Eine weitere Möglichkeit könnte ein sog. „2/3 – Multisignatur – Wallet“ sein, auf dem die Kryptowährung hinterlegt ist. Dies kann man sich vereinfacht wie ein Schließfach vorstellen, das zum Öffnen zwei Schlüssel bedarf. Ein Schlüssel wird vom Notar gehalten, der andere vom Erblasser. 
  • Angesichts der Problematiken in Zusammenhang mit dem Stichtagsprinzip und der hohen Volatilität sollte der Erblasser im Wege seiner digitalen Nachlassplanung Handlungsunfähigkeiten bis zur Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisse vermeiden. Dies kann durch Einschaltung eines Bevollmächtigen durch postmortaler Vollmacht erfolgen. Bevollmächtigter sollte unbedingt sachkundig und über mögliche Haftungsrisiken aufgeklärt worden sein. In Fällen mit Auslandsbezug sollte die Anerkennung postmortaler Vollmachten vorab geprüft werden.  

(Quelle: ZEV Heft 5 2020, S. 262 ff.)

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