Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil v. 20.12.2019 – 14 U 99/17 entscheiden, dass im Falle einer fehlenden verbalen und schriftlichen Verständigung dem § 24 BeurkG nicht schon mit einem bloßen Kopfschütteln und Kopfnicken auf rudimentäre Fragen genüge getan wird. Ist dies dennoch vom zuständigen Notar angenommen worden, hat dies die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge.
Die Erblasserin erlitt einen Schlaganfall und konnte daraufhin weder sprechen noch schreiben. Auf Bitten des nicht mit der Erblasserin verwandten Klägers erschien Notar B (mit dem von dessen beigezogenen Notar C) am Krankenhausbett der Erblasserin, um ein notarielles Testament zu beurkunden, nach dem der Kläger Alleinerbe werden sollte. Angesichts der gesundheitlichen Situation der Erblasserin hätte nach § 24 BeurkG eine Person hinzugezogen werden müssen, die sich mit der Erblasserin hätte verständigen können und mit deren Zuziehung die Erblasserin einverstanden gewesen wäre. Dies wurde jedoch unterlassen. Der beauftragte Notar B hat nichtsdestotrotz unter Zuziehung des Notars C amtspflichtwidrig ein der Regelung § 125 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 BeurkG nicht entsprechendes Testament errichtet.
Nach dem Ableben der Erblasserin ging den Schwestern vom Nachlassgericht ein Vorbescheid zu, der ihre Erbenstellung auswies. Hiergegen wurde vom Kläger Beschwerde erhoben.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Notar auch Amtspflichten gegenüber dem Begünstigten hat. Kommt eine Amtspflichtverletzung in Betracht, so hat der Geschädigte den Beweis zu führen, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Aufgrund der in diesem Fall greifenden Beweislasterleichterung des § 187 Abs. 1 ZPO genügt lediglich der Nachweis, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Allerdings ist dem Kläger auch mit der Beweislasterleichterung nicht der Nachweis gelungen, dass er ohne die Amtspflichtverletzung des Notars mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem formwirksamen Testament eingesetzt worden wäre.
Der Notar muss von einer funktionierenden Verständigungsmöglichkeit zwischen Erblasserin und Verständigungsperson überzeugt sein. Ein Kopfschütteln und -nicken auf einfachste Fragen hinsichtlich der aktuellen Situation (etwa auf die Frage, ob man etwas trinken wolle) könne nicht schon die Annahme einer funktionierenden Verständigung begründen. Vielmehr müsse die Erblasserin auch auf Fragen über ihre rudimentären Wünsche hinausgehend mit Kopfschütteln und -nicken erkennen lassen müssen, was sie wolle. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Der Senat ist zum Entschluss gekommen, dass ein pflichtgemäß handelnder Notar hier nicht von einer funktionierenden Verständigung überzeugt gewesen wäre und die Beurkundung abgelehnt hätte. Damit ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass überhaupt ein formwirksames Testament errichtet worden wäre.
Das Testament ist unwirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Land.
(Quelle: OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Urteil v. 20.12.2019 – 14 U 99/17 = Fachdienst Erbrecht, Ausgabe 01)