Es ist zunächst zu unterscheiden, ob die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Tod des Erblassers oder erst nach dem Tod des Erblassers begonnen hat.
Hat die Zwangsvollstreckung vor dem Tod des Erblassers begonnen, so kann die Vollstreckung in den Nachlass nach § 779 I ZPO fortgesetzt werden, ohne dass dafür eine Titelumschreibung auf den Erben erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Gerichtsvollzieher bereits eine Handlung vorgenommen hat, die Vermögensauskünfte terminiert sind, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der Durchsuchungsbeschluss i.S.d. § 758 ZPO erlassen worden sind und die gerichtliche Eintragungsverfügung unterzeichnet ist.
Ausnahmsweise muss, soweit es einer erforderlichen Mitwirkungshandlung des Schuldners i.S.d. § 779 II ZPO bedarf, in den folgenden Fällen, in denen die Erbschaftsannahme noch nicht erfolgt ist, die Erbschaftsannahme ungewiss ist oder der Erbe unbekannt ist, ein „besonderer Vertreter“ für den potenziellen Erben bestellt werden, vgl. § 779 II ZPO.
Liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Vollstreckung in den Nachlass ohne Titelumschreibung vor, so benötigt der Gläubiger nicht unbedingt eine Rechtnachfolgeklausel, vgl. § 727 ZPO. Zudem muss zur Fortsetzung der Vollstreckung der Titel nicht an den Erben zugestellt sein, vgl. § 750 II ZPO und neue Vollstreckungsmaßnahmen können ohne Erlass einer Rechtsnachfolgeklausel eingeleitet werden.
Beginnt die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers ist zunächst zu unterscheiden, ob die Erbschaft noch nicht angenommen, bereits angenommen wurde oder eine Erbengemeinschaft besteht.
Ist die Erbschaft noch nicht angenommen, so wird der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben als getrennte Vermögen behandelt. Aufgrund von Eigenverbindlichkeiten darf nicht in den Nachlass (vgl. § 778 II ZPO) vollstreckt werden. Wegen Nachlassverbindlichkeiten darf wiederum nur in den Nachlass vollstreckt werden, vgl. § 778 I ZPO.
Sind die Erben nicht bekannt, ist eine Nachlasspflegschaft erforderlich, § 1960 f. BGB.
Wurde die Erbschaft bereits angenommen, so ist ein ergangener Titel gegen den Erblasser auf den Erben umzuschreiben, vgl. §§ 727, 731 ZPO. In diesem Fall sind Nachlass und Erbenvermögen nicht mehr getrennt, es sei denn, der Erbe beschränkt die Haftung (§ 1975 ff. BGB).
Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist zur Vollstreckung in den Nachlass ein Titel gegen alle Erben erforderlich. Ohne einen Titel gegen alle Erben ist die Pfändung des Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen ausgeschlossen. Es ist lediglich eine Vollstreckung in den jeweiligen Erbanteil möglich (§ 859 II ZPO) und anschließend die Auseinandersetzung des Nachlasses.
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