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Wer ist Erbe? Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Der Wille des Erblassers muss im Testament zumindest Andeutung finden. Die ergänzenden Auslegung nach § 133 BGB orientiert sich zwar an dem wirklichen Willen des Erblassers, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, es wird jedoch gefordert, dass der Wille zumindest Andeutung im Testament findet.

Das OLG München hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament: Alleinerbe ist unser Sohn A. Sohn B hat keinen Anspruch. Er ist enterbt. Dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind. Der Längerlebende beantragte nach dem Tod des Ehegatten die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Zu Recht?

Nach einer erläuternden Auslegung, die sich am Wortlaut orientiert, gilt die letztwillige Verfügung erst mit dem Tod beider Ehegatten. Für den Fall des Vorversterbens eines Ehegatten wurde keine Regelung getroffen Somit würde nach einer erläuternden Auslegung die gesetzliche Erbfolge greifen. Der Einwand des Längerlebenden, dass sie sich durch das Testament gegenseitig zu Alleinerben nach dem Tod eines Ehegatten einsetzen lassen wollten, trägt nicht. Bei einer ergänzenden Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB ist zwar der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich, der Wille muss aber zumindest Andeutung im Testament finden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt die gesetzliche Erbfolge kraft Gesetzes ein und das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten findet erst nach dem Tod beider Ehegatten Anwendung.

(KG 15.1.20, 6W 45/19)

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