Ein von einem Ergänzungspfleger abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das das gesamte Vermögen des Betreuten auf eine Stiftung übergehen soll, unterliegt dem Schenkungsverbot des §§ 1908 II 1, 1804 BGB und ist auch nicht genehmigungsfähig.
Die Wirksamkeit und Genehmigung des Schenkungsversprechen scheitern an dem betreuungsrechtlichen Schenkungsverbot des §§ 1908 I 1 i.V.m. 1804 BGB. § 1804 BGB ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB, wonach das Schenkungsversprechen selbst durch eine Genehmigung vom Betreuungsgericht nichtig bleibt. Denn der Zweck des § 1804 BGB beruht gerade auf dem Schutz des Vermögens des Betreuten, aus dem keine unentgeltliche Verfügung vorgenommen werden soll.
(BGH 2.10.19, XII ZB 164/19, Abruf-Nr. 212399)