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Stellen Grabpflegekosten für die Grabstätte Dritter abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar?

Grabpflegekosten für die Grabstätte Dritter stellen nur dann abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar, wenn der Erblasser sich bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Laufzeit des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese auf den Erben übergegangen ist. Als Nachlassverbindlichkeit sind die üblichen Grabpflegekosten des jeweiligen Bestattungsort für die Laufzeit des Nutzungsrechts unter den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzugsfähig

  1. Übergang des Nutzungsrechts:

Grundsätzlich gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 1922 BGB auf den Erben über. Dies könnte auch für das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht an einer Grabstätte gelten. Das Grabnutzungsrecht stellt in der Regel ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht dar, das in der Person des Rechtsinhabers besteht und somit nicht mit dem Tod des Erblassers endet, sondern auf die Erben übergeht.

Ein Übergang des Nutzungsrechts ist jedoch nur dann möglich, wenn der Friedhofsträger einen solchen Übergang in seiner Friedhofsnutzung vorsieht und der Erbe einem solchen Übergang zustimmt. 

Maßgeblich für den Übergang des Nutzungsrechts ist demnach zunächst die Friedhofssatzung.
Und sofern die Friedhofssatzung einen Übergang vorsieht, kommt es auf die Zustimmung des Erben an.

Stimmt der Erbe dem Übergang des Grabnutzungsrechts zu, wirkt das Nutzungsrecht rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Erblassers zurück und der Erbe erlangt das Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 1922 BGB als übergegangen Nachlassgegenstand.

  1. Grabpflegekosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten:

Grabpflegekosten stellen abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 II BGB dar. Abzugsfähig sind üblichen Aufwendungen die für eine Grabpflege anfallen. Maßgeblich zur Berechnung der üblichen Aufwendungen sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

(BFH, Urt. V. 22.1.2020 – II R 41/17)

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