Das OLG Köln entschied, dass § 7 WTG keine Anwendung auf ambulante Dienste findet, vgl. § 34 WTG. Somit ist die Erbeinsetzung nicht nach § 7 WTG nichtig.
Aus § 34 WTG ergibt sich, dass §§ 4- 10 WTG nicht auf ambulante Dienste anwendbar sind.
Die Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegeperson ist demnach nicht nach §§ 134 BGB, 7 WTG nichtig.
(OLG Köln 21.8.19, 2 Wx 216/19 und 2 Wx 217/19, Abruf-Nr. 215390)
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen