In Bayern und Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag für die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuererklärung, sowie für die Begleichung der jeweiligen Steuern eine Fristverlängerung von 3 Monaten gewährt werden.
Dazu äußerten sich die jeweiligen Bundesländer folgendermaßen:
Auf Antrag wird die Begleichung der Erbschaft- und Schenkungssteuer bis zu 3 Monate zinsfrei gestundet. Vor Ablauf des Dreimonatszeitraums besteht die Möglichkeit eines erneuten Antrags auf Fristverlängerung. (LfSt Bayern S 3900.1.1-23/1 St34)
Ähnliches gilt auch für die Fristverlängerung für die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuererklärung. Grundsätzlich wird eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für bis zu drei Monate gewährt. Die Fristverlängerung kann ggf. auch rückwirkend erteilt werden. (LfSt Bayern S 3900.1.1-23/1 St34)
Auf Antrag ergeht, ggf. auch rückwirkend, eine dreimonatige Fristverlängerung für die Feststellungserklärung im Bereich Unternehmensvermögen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. (LfSt Bayern S 3302.1.1-6/1 St34)
Ebenso auf Antrag kann die Einkommenssteuer für einen Zeitraum von 3 Monaten zinsfrei gestundet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen. (FinMin NRW, Pressemitteilung vom 2.4.20).