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Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinsamen Testament fordert das Ableben beider Ehegatten

Das KG entschied durch Auslegung, dass die Formulierung „gemeinsamer Tod“, verbunden mit einer Erbeinsetzung, keine zeitliche Komponente beinhaltet und somit lediglich den Tod beider Ehegatten, aber eben keinen identischen Zusammenhang fordert.

Im vorliegenden Fall hatte das gemeinschaftlich errichtete Testament der kinderlosen Ehegatten, folgenden Inhalt:

„Wir… setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Im Falle eines gemeinsamen Todes setzten wir unsere Patenkind C als unseren Alleinerben ein.“

Es ist zwischen der Formulierung „gemeinsamer Tod“ und „gleichzeitiger Tod“ oder „gleichzeitigen Versterbens“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu dem Begriff „gleichzeitiger Tod“, der einen identischen Todeszeitpunkt oder zumindest einen engen zeitlichen Zusammenhang fordert, kann nach dem Begriff „gemeinsamer Tod“ auch der Zustand erst nach dem Tod des Längerlebenden verstanden werden. 

Der Wortlaut „gemeinsamer Tod“ spricht gegen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tod beider Eheleute und somit, ähnlich wie die Formulierung „unser beider Ableben“, für den Zeitpunkt nach dem Tod des Letztversterbenden. Im vorliegenden Fall spricht die Formulierung damit, verbunden mit der Erbeinsetzung für die Schlusserbeneinsetzung nach dem Letztversterbenden.

(KG 15.1.20, 6 W 45/19)

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