Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Ausschluss des Annahme- und Ausschlagungsrechts hinsichtlich des Erstnachlasses.
Das OLG München hatte im folgenden Fall die Frage zu entscheiden, ob die Ausübung eines vererbten Ausschlagungsrechts zum Wegfall der Erbenstellung für die Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass führt.
Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, nachdem der Enkel für seine Großmutter, die während der Ausschlagungsfrist verstarb und Erbin ihres Bruder nach der gesetzlichen Erbfolge war, als dessen Erbe die Ausschlagung erklärt. Fraglich ist somit, ob die Ausübung der Ausschlagungsfrist durch den Enkel zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Nachlass des Erblassers führt.
Es ist zunächst zwischen Erst- und Zweitnachlass zu unterscheiden. Unter dem Erstnachlass wird der Nachlass nach dem Erblasser verstanden, also vorliegend der i.S.d. § 1925 III 1 BGB. Der Zweitnachlass ist der Nachlass nach seiner Großmutter, vorliegend nach § 1924 III BGB. Der Enkel übte das Ausschlagungsrecht als Erbe der Großmutter nach § 1924 III BGB aus. Da der Erbeserbe (vorliegend der Enkel) den Erstnachlass nur als Bestandteil des Zweiterwerbs erhalte, hat er durch die Ausschlagung des Zweitnachlasses das Annahme- und Ausschlagungsrecht des Erstnachlasses verloren.
Diese Ausschlagung des Zweinachlasses führte somit zum Wegfall des der Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses. Mithin ist die Ehefrau des Erblassers im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin des Erblassers geworden. Das OLG München hat der Ehefrau den Alleinerbschein erteilt.
(OLG München 11.3.20, 31 Wx 74/20)