Antragsrecht zur Steuerbefreiung für Behinderten-Kfz ist vererblich
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in der Urteilsverhandlung mit der strittigen Frage beschäftigen müssen, ob auch noch nach dem Tod des Berechtigten Kraftfahrzeughalters auf Antrag von dessen Rechtsnachfolger die Steuerbefreiung für behinderte Personen zu gewähren ist. Es hat sodann mit Urteil vom 18.10.2019 – 13 K 1012/18 entschieden, dass dies möglich ist.
Der Fall:
Der Erblasser ist Halter eines Fahrzeugs gewesen, welches dieser am 7. Mai 2017 abgemeldet hat. Bereits infolge der Abmeldung hatte das Hauptzollamt als Beklagter im späteren Rechtsstreit die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung geändert und von bisher jährlich 100 EUR für das Jahr 2017 auf 75 EUR reduziert.
Nach dem Ableben des Erblassers, beantragten die Rechtsnachfolger für den Zeitraum 24. Februar bis 7. Mai 2017, das Fahrzeug komplett von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Grund, das Landesratsamt X habe mit Bescheid vom 22. Juni 2017 die Schwerbehinderteneigenschaft des Erblassers seit dem 24. Februar 2017 festgestellt. Zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Fahrzeug wurde in diesem Zeitraum nicht zweckentfremdet.
Das Hauptzollamt lehnte die Gewährung der Steuervergünstigung ab. Es würde sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handeln, das nicht vererbt werden könne, so die Begründung. Auch diene die Steuerbefreiung der Förderung der Mobilität von behinderten Menschen, so dass der Zweck der Steuerbefreiung nach dem Tod des Halters nicht mehr erreicht werden könne.
Die Rechtsnachfolger erhoben sodann Klage. Die Klage hat Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Kraftfahrzeuge können von der Steuer befreit werden, insoweit und solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen und ein entsprechender Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesen werden könne. Der Tag der Steuerermäßigung oder -befreiung entspräche dem Ausstellungsdatum des (Schwer-)Behindertenausweises (vgl. §§ 175 i.V.m. 171 AO) mit Ausnahme ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung würde in diesem bescheinigt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerbefreiung nicht von Amts wegen berücksichtigt werde, vielmehr ist diese schriftlich zu beantragen. Dies könne aber entgegen der Auffassung der Steuerbehörde auch vom Erben vorgenommen werden, da das Antragrecht kein höchstpersönliches sei, welches mit dem Tod des Halters erlöschen würde.
Fazit:
(Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2019 – 13 K 1012/18 = NJW-Spezial 2020, 168.)
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