Das OLG Düsseldorf entschied, dass für einen Antrag auf quotenlosen Erbschein der Verzicht des Antragsstellers oder der Antragssteller genüge.
Dies wird begründet unter Hinzuziehung des Wortlauts des §352 a II FamFG. Nach §352 a II FamFG müssen lediglich „alle Antragssteller“ auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten.
Gegenteiliger Ansicht war das OLG München in seinem Beschluss vom 10.07.2019. Das OLG München forderte eine Verzichtserklärung von allen in Betracht kommenden Erben gegenüber dem Gericht.