Ein geschäftsunfähiger Vollmachtgeber kann seine Vollmacht nicht mehr widerrufen, aber seine Patientenverfügung ändern.
Es handelt sich um folgenden Fall: Der Vollmachtgeber M hatte seine Frau F als Bevollmächtigte und T als Ersatzbevollmächtigte eingesetzt. Daneben erstellte M eine Patientenverfügung. M wird geschäftsunfähig. Es ist fraglich, ob die Ersatzbevollmächtigung der T widerrufen und die Patientenverfügung geändert werden kann.
Ein geschäftsfähiger Vollmachtgeber kann den tätigen Bevollmächtigen selbst überwachen und jederzeit die erteilte Vollmacht widerrufen. Ist der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, so kann dieser die Vollmacht nicht mehr widerrufen.
Auch die F kann als Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht widerrufen.
Bei dem Widerruf handelt es sich um eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Abgabe einer Willenserklärung setzt Geschäftsfähigkeit voraus.
Im Falle des Todes können die Erben eine trans- oder postmortale Vollmacht jederzeit widerrufen.
Eine Änderung der Patientenverfügung setzt hingegen nur natürliche Entscheidungsfreiheit voraus und kann demnach auch von geschäftsunfähigen Personen geändert werden.
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