• Weitblick behalten
  • Brücken schlagen
  • Recht zu Tage fördern
  • Recht zu Tage fördern
  • Gutes bewahren
  • Professionelle Rechtsberatung
Sie befinden sich hier:

Ist ein Testament auf einem Notizzettel wirksam?

Soweit die erforderlichen gesetzlichen Formvorschriften erfüllt sind, genügt jeder Zettel, um darauf ein wirksames Testament zu errichten.

Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Errichtung eines Testamentes auf einem eingerissenen Notizzettel der Wirksamkeit entgegensteht.

Die Wirksamkeit eines Testaments setzt Testierwillen, Testierfähigkeit (vgl. §2229 BGB), eine höchstpersönliche Errichtung (vgl. §2064 BGB) und die Einhaltung der Formvorschriften in § 2247 BGB voraus.

Zur Ermittlung des Testierwille sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Es besteht grundsätzlich kein Grund, in Frage zu stellen, ob es sich bei dem Schriftstück um einen Entwurf und nicht um ein Testament handelt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament vorliegt. Von dem Testierwillen ist demnach auszugehen.

Hinsichtlich des Einrisses im Testament könnte ein Widerruf des Erblassers iSd §2255 S.1 BGB vorliegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Beschaffenheit des Zettels, auch im Rahmen einer üblichen Benutzung z.B. beim Abreißen vom Block, ein Einriss möglich ist. Ein Einriss ist demnach nicht geeignet, von einem Widerruf auszugehen. Die Feststellungslast hins. des Widerrufs trägt derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten möchte.

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Internat. Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)
Geprüfter Nachlasspfleger
Lena Frescher
Lena Frescher
Rechtsanwältin
Beratungsschwerpunkt Erbrecht
Kontakt_alle
© 2022 - GSP Scheidt & Partner
phone-handsetcrossmenu