Soweit die erforderlichen gesetzlichen Formvorschriften erfüllt sind, genügt jeder Zettel, um darauf ein wirksames Testament zu errichten.
Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Errichtung eines Testamentes auf einem eingerissenen Notizzettel der Wirksamkeit entgegensteht.
Die Wirksamkeit eines Testaments setzt Testierwillen, Testierfähigkeit (vgl. §2229 BGB), eine höchstpersönliche Errichtung (vgl. §2064 BGB) und die Einhaltung der Formvorschriften in § 2247 BGB voraus.
Zur Ermittlung des Testierwille sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Es besteht grundsätzlich kein Grund, in Frage zu stellen, ob es sich bei dem Schriftstück um einen Entwurf und nicht um ein Testament handelt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament vorliegt. Von dem Testierwillen ist demnach auszugehen.
Hinsichtlich des Einrisses im Testament könnte ein Widerruf des Erblassers iSd §2255 S.1 BGB vorliegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Beschaffenheit des Zettels, auch im Rahmen einer üblichen Benutzung z.B. beim Abreißen vom Block, ein Einriss möglich ist. Ein Einriss ist demnach nicht geeignet, von einem Widerruf auszugehen. Die Feststellungslast hins. des Widerrufs trägt derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten möchte.
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