Zur Grundbuchberichtigung genügt der Nachweis über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages auch in der Form eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages.
Der Tod eines Gesellschafters führt zur Unrichtigkeit des Grundbuches.
Die Berichtigung des Grundbuches ist durch eine Berichtigungsbewilligung oder durch die Erbringung eines Unrichtigkeitsnachweises möglich.
Die Berichtigungsbewilligung basiert auf einer schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit, vgl. §19, 22 II, 29 I GBO. Diese Bewilligung muss von den eingetragenen Gesellschaftern und denjenigen, die aufgrund der Nachfolgeklausel neue Gesellschafter sind, abgegeben werden.
Der Unrichtigkeitsnachweis nach §22 I GBO erfolgt in Form von Nachweisen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Das OLG München bestätigte in seinem Urteil vom 8.1.20, dass die Vorlage ein in privatschriftlicher Form geschlossener Gesellschaftsvertrag der GbR, trotz der Formvorschrift in §29 GBO, als Unrichtigkeitsnachweis genügt.
(OLG München 8.1.20, 34 Wx 420/19, Abruf -Nr. 214420)
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