Wirksamer Pflichtteilsentzug wegen Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln nach §2333 BGB?

Trotz Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln kann ein Pflichtteilsentzug unwirksam sein. Ein Pflichtteilsentzug nach §2333 BGB setzt zum Zeitpunkt der Errichtung erbvertraglicher Regelungen eine vorsätzlich begangene Straftat des Pflichtteilsberechtigten voraus. Die...

Trotz Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln kann ein Pflichtteilsentzug unwirksam sein.

Ein Pflichtteilsentzug nach §2333 BGB setzt zum Zeitpunkt der Errichtung erbvertraglicher Regelungen eine vorsätzlich begangene Straftat des Pflichtteilsberechtigten voraus. Die vorsätzlich begangene Straftat muss zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führen. Zudem wird ein Pflichtteilsentzug unwirksam, wenn die Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeihen, vgl. §2337 BGB. Unter einer Verzeihung wird der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen nichts mehr herzuleiten und über die Kränkungen hinwegsehen zu wollen, verstanden. Dies ist insb. der Fall, wenn ein Wideraufleben der familiären Beziehungen erkennbar ist.

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