Aus §7 a I Nr.6 GVG folgt, dass für die Landgerichte, sowie für die Oberlandesgerichte nach §119 a I Nr.6 GVG ab dem 1.1.21 Zivilkammern/ Zivilsenate für erbrechtliche Streitigkeiten eingerichtet werden.
Zudem wurde die Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in §544 ZPO auf 20.000 € festgesetzt.
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