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Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge birgt möglicherweise eine Steuerfalle

Eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stellt grds. keinen gewerblichen Grundstückshandel iSd §15 EstG dar, soweit dessen Weitergabe nicht der Gewinnerzielung dient.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, kann es zur Gewerbssteuerpflicht führen. Im Übrigen kann ein Verkauf innerhalb der zehn-Jahresfrist iSd §23 EstG Einkommenssteuern auslösen.
Fraglich ist folglich, wann ein gewerblicher Grundstückshandel iSd §15 II EstG vorliegt. Zur Abgrenzung zwischen einem gewerblichen Grundstückshandel und einer reinen Vermögensverwaltung entwickelte die Rspr. die Drei-Objekt-Grenze. Danach liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren vier in Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Grundstücke verkauft werden.
Zu beachten ist, dass der fünf Jahreszeitraum nur indizielle Bedeutung hat und auch nach Ablauf der fünf Jahre aber innerhalb von 10 Jahren ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden kann.
Nach Veräußerung des vierten Objekts, sind die ersten drei Veräußerungen steuerpflichtig bzw. gewerblich.
Grundsätzlich werden die durch Schenkung übertragenen Objekte innerhalb der Drei-Objekt-Grenze beachtet. Von der Drei-Objekt-Grenze ausgenommen sind lediglich die Grundstücke, die durch die Erbfolge übergegangen sind. Eine Ausnahme dessen wird jedoch dann gemacht, wenn der Erblasser bereits einen gewerblichen Grundstückshandel führte und der Erbe diesen fortführt und wenn der Erbe die geerbten Grundstücke derart modernisierte, dass ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist.
Das BFH differenzierte jedoch in seinem Urteil zwischen der schenkungsmäßigen Weitergabe mit Gewinnerzielungsabsicht und zwischen der Schenkung, dessen Weitergabe nicht der Gewinnerzielung dienten sollte und entschied, dass verschenkte Objekte, die nicht der Gewinnerzielung dienten, nicht in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden.
(BFH 23.8.17, X R 7/15)

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