Eine gem. §6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht nicht den Anforderungen des §29 GBO und genügt somit nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung.
Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde nach §6 II 1 BtBG umfasst nicht die Beglaubigung von transmortaler Vollmachten. Somit genügt eine nach §6 II 1 BtBG beglaubigte Urkunde nicht den Anforderungen des §29 GBO, die eine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung fordert.
Folglich bedarf es der notariellen Beurkundung, wenn eine transmortale Vollmacht auch dazu ermächtigen soll, Grundeigentum zu übertragen.
(OLG Köln 30.10.19, 2 Wx 327/19)