Ein mit „Entwurf Testament“ bezeichnetes Schriftstück stellt ein wirksames Testament dar, wenn ein solcher Erblasserwille feststellbar ist.
Es muss feststehen, dass der Erblasser das Schriftstück als wirksames Testament gelten lassen wollte.
Hat der Erblasser Regelungen offengelassen, obwohl eine derartige Bestimmung vorgesehen war, so ist von einem Entwurf auszugehen.
(OLG Frankfurt 30.8.19, 10 W 38/19)