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Erbe eines Grundstücks? Es ist eine Grundstücksberichtung vorzunehmen!

Durch einen Erbfall werden die Erben nach §1922 BGB Grundeigentümer, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs iSd §894 BGB zur Folge hat. Zur Grundbuchberichtung bedarf es einem Antrag nach §13 GBO beim Grundbuchamt nach Maßgabe der §13, 22 GBO.

Der Berichtigungsantrag ist an das Amtsgericht (als Grundbuchamt, vgl. §1 I 1 GBO), in dessen Amtsgerichtsbezirk das betroffene Grundstück liegt, zu richten. Das örtlich zuständige Grundbuchamt kann auf www.notar.de unter „Grundbuchamtsuche“ ermittelt werden.
Es bedarf einem schriftlichen Antrag, indem die Person des Antragsstellers genannt wird. Bei einer anwaltlichen Vertretung iSd §10 II 1 FamFG ist eine schriftliche Originalvollmacht nah §30 GBO beizufügen.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Rechte betroffen sind.
Der betroffene Grundbesitz muss entweder im Antrag bezeichnet werden oder es muss auf das Grundbuchblatt verwiesen werden, vgl. §28 S.1 GBO.
Das Grundbuch muss unrichtig sein. Dies ist der Fall, wenn der Grundbuchinhalt nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchinhalts muss der Antragssteller nachweisen, z.B. durch Vorlage des Erbscheins oder durch einen Verweis auf den Inhalt der Nachlassakte.
Erfolgt der Grundbuchberichtigungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall, so erfolgt die Berichtigung kostenfrei. Im Übrigen richten sich die Kosten nach dem GNotKG.

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