Findet die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten keine Andeutung im Testament, ist die Erbeinsetzung mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach §125 S.1 BGB nichtig, sodass das Nachlassgericht den Alleinerbschein nicht erteilt, vgl. §2353 BGB.
Das Nachlassgericht hat gem. §133 BGB den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Die gesetzliche Form verlangt zumindest eine Andeutung des Willens im Testament. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments stellt keinen Anhaltspunkt für eine wechselseitige Erbeinsetzung dar. Ist die Interpretation des Wortlauts gerade nicht eindeutig, besteht die Aufgabe des Gerichts gerade nicht darin, eine praktisch erscheinende Abwicklung von Erbfällen zu ermöglichen. Die gewollte Erbfolge ist folglich durch klare Formulierungen im Testament darzustellen.
(OLG München, 12.11.19 – 31 WX193/19)