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Wer trägt die Beweislast für den Vollzug einer Schenkung?

Im Herausgabeprozess hat der Beschenkte die Darlegungs- und Beweislast für die Schenkung und den Vollzug zu tragen.

Für eine Übergabe der Sparbücher im Rahmen einer Schenkung greift die Vermutung des §1006 BGB nicht. Das Eigentum am Sparbuch folgt dem Recht aus dem Sparbuch (§952 BGB).
Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung in §518 BGB beruht auf dem Zweck der Sicherung einer Beweisgrundlage einer vereinbarten Vertragsbeziehung ohne Gegenleistung.
Ein trans- oder postmortal Bevollmächtigter ist lediglich zu Schenkungen im Rahmen des §1804 BGB befugt, er ist jedoch nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens (§181 BGB) befreit.

(Brandenburgisches OLG, Urteil vom 4. September 2019 – 4 U 128/17)

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