Fehlt es an einer Andeutung für einen Willen der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, so ist eine solche Erbeinsetzung nicht erfolgt.
Nach §2265, 2084, 133 BGB erfolgt die Auslegung des Testaments anhand des Erblasserwillens. Der Wille, den überlebenden Ehegatten als Erben einzusetzen, könnte durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments vermutet werden, es bedarf aber einer hinreichenden Andeutung im Testament. Eine Erbeinsetzung, die keine Andeutung im Testament enthält, wird nicht den Formzwecken gerecht und ist somit nach §125 S.1 BGB nichtig.
(OLG München v. 12.11.2019 – 31 Wx 183/19)