Der BGH entschied, dass das Verstreichenlassen der außerordentlichen Kündigung iSd §564 S.2 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründet. Jedoch hat der Erbe persönlich zu haften, wenn er nach einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses der Räumungs- und Herausgabepflicht der Wohnung aus §546 I, 985 BGB nicht nachkommt.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nicht genügend Erklärungswert hat und zudem ein gesetzlicher Wertungswiderspruch zu der sechswöchigen Ausschlagungsfrist iSd §1944 I BGB besteht. Zudem hat der Vermieter nach §564 S.2 BGB, sowie auch nach §543 I BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Erbe das Ausbleiben der ersten ausgebliebenen Miete mit Wertlosigkeit des Nachlasses begründet und die Dürftigkeitseinrede erhebt. Schmälert der Erbe jedoch den Nachlass, so hat er persönlich nach §1978 I BGB gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern zu haften.