• Weitblick behalten
  • Brücken schlagen
  • Recht zu Tage fördern
  • Recht zu Tage fördern
  • Gutes bewahren
  • Professionelle Rechtsberatung
Sie befinden sich hier:

Folge der Unauffindbarkeit eines Ehegattentestaments

Die Vermutung der Vernichtung des Testaments aufgrund der Unauffindbarkeit ist nachzuweisen.

Die Vernichtung eines Ehegattentestaments setzt ein beiderseitigen Testier- und Widerrufswillen der Ehegatten an der Vernichtung der Urkunde voraus. Eine Unauffindbarkeit des Testaments spricht nicht per se für einen Widerruf durch Vernichtung. Vielmehr hat derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will, den Widerruf zu beweisen. Zudem erscheint ein Widerruf ohne eine gleichzeitige Neuerrichtung unlogisch. Eine Kopie des Testaments genügt folglich für den Nachweis über eine formgerechte Erstellung des Originaltestaments.
(OLG München, 31.10.19)

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Internat. Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)
Geprüfter Nachlasspfleger
Lena Frescher
Lena Frescher
Rechtsanwältin
Beratungsschwerpunkt Erbrecht
Kontakt_alle
© 2022 - GSP Scheidt & Partner
phone-handsetcrossmenu