Die Vermutung der Vernichtung des Testaments aufgrund der Unauffindbarkeit ist nachzuweisen.
Die Vernichtung eines Ehegattentestaments setzt ein beiderseitigen Testier- und Widerrufswillen der Ehegatten an der Vernichtung der Urkunde voraus. Eine Unauffindbarkeit des Testaments spricht nicht per se für einen Widerruf durch Vernichtung. Vielmehr hat derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will, den Widerruf zu beweisen. Zudem erscheint ein Widerruf ohne eine gleichzeitige Neuerrichtung unlogisch. Eine Kopie des Testaments genügt folglich für den Nachweis über eine formgerechte Erstellung des Originaltestaments.
(OLG München, 31.10.19)