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Erblasser als Geschädigter eins Vermögens- oder Eigentumsdelikts

Der Erbe ist nicht berechtigt, das Verfahren des Erblassers fortzusetzten und ist auch nicht unmittelbarer Verletzter iSd §172 I StPO.

War der Erblasser Geschädigter eines Vermögens – oder Eigentumsdelikts, hat dies lediglich Auswirkungen beim Erbfall, stellt aber keine Verletzung des Erben iSd §172 I StPO dar.
Der Erbe kann auch ein gerichtliches Verfahren mit einem Klageerzwingungsverfahren nicht durchsetzen, da es sich bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung um eine höchstpersönliches Recht handelt, das mit dem Tod erlischt.

(OLG Hamm (4. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 - 4 Ws 193/19)

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