Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Einschränkung der Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers (§630 g III 3) auch nicht durch eine Vorsorgevollmacht des Angehörigen überwunden werden kann.
Die Angehörigen des Erblassers haben grundsätzlich nach dem Tod nach §630 g III BGB einen Anspruch auf Einsicht und Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Das Recht auf Einsichtnahme der Angehörigen kann aufgrund eines ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichem Willen des Patienten ausgeschlossen sein (§630 g III 3 BGB). Gerade bei intimen Details, die in der Erwartung preisgegeben werden, dass Dritte von diesen keine Kenntnis erhalten, so kann auch nach dem Tod des Patienten, der behandelnde Arzt der Schweigepflicht unterliegen und nicht durch eine Vorsorgevollmacht dieser Pflicht entbunden werden.
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.8.2019 – 7 U 238/18)