Ein Schenkungsversprechen bei dem eine juristische Person als Begünstigte eingesetzt wird, stellt eine unbedingte Schenkung iSd §516 ff. BGB dar und unterliegt im Falle einer Betreuung dem Schenkungsverbot der §1908 i III 1, 1804 BGB.
Wird eine juristische Person in einem Schenkungsversprechen als Begünstigte eingesetzt, ist davon auszugehen, dass die Schenkung nicht von einer echten Überlebensbedingung iSd §2301 I BGB abhängig gemacht wird, sondern eine Schenkung unter Lebenden vorliegt, deren Erfüllung bis zum Tod aufgeschoben wird, vgl. §516 ff. BGB.
Ein vom Betreuer im Namen des Betreuten vorgenommenes genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft kann vom Gericht nur genehmigt werden, wenn das zugrunde liegende Rechtgeschäft wirksam ist. Das Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn dieses gesetz- oder sittenwidrig ist, unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande kommt oder der Betreuer der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist, beispielsweise dem Schenkungsverbot der §1908 i II 1, 1804 BGB unterliegt.
(BGH 2.10.19, XII ZB 164/19)
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