Der Bundesfinanzhof entschied nun endgültig, dass die Steuern einer dem Nachlass unterfallenden Familienheim nur dann entfallen, wenn der Erwerber unverzüglich einzieht. Unverzüglich im Sinne des §13 I Nr.4c S.1 ErbStG bedeutet, ohne schuldhaftet Verschulden. Ein solches ist bei einem Einzug innerhalb von sechs Monaten angemessen.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Familienheim zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken bestimmt ist und die Immobilie für den Erwerber infolgedessen seinen Lebensmittelpunkt begründet.
Bei einem Einzug, der nach Ablauf dieser sechs Monate erfolgt, muss der Erwerber seine Verzögerung rechtfertigen. Gravierende Mängel, die während der Renovierungsmaßnahmen eintreten, rechtfertigen ein solches Verschulden.