Welche Kosten fallen unter den Tatbestand des §10 V Nr.1 ErbStG und mindern somit die Erbschaftssteuern?
Das FG Baden-Württemberg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Erbe die vom Erblasser erzielten Kapitalerträge nachträglich erklärte und anschließend die daraus resultierenden Steuerberaterkosten geltend machte. Daraufhin entschied das FG, dass unter § 10 V Nr. 1 ErbStG Steuerberaterkosten, Steuerschulden und Beraterkosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind und somit die Erbschaftssteuern mindern.
Unter Steuerberaterkosten und Steuerschulden fallen auch solche, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht wirksam entstanden sind. Vielmehr gehen die schwebenden und noch werdenden Rechtsbeziehungen des Erblassers mit dem Erbfall auf den Erben über.
Des Weiteren zählen zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, soweit diese einen zeitlichen und sachlichen Bezug zum Erwerb des Nachlasses darstellen, die Kosten vom Erwerber getragen werden und zur Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft oder im Rahmen einer Feststellungsklage anfallen.
Die Kosten für die Wohnungsauflösung stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar, wenn bereits die rechtliche Herrschaft über die Wohnung erlangt wurde. Gleiches gilt für die Entmüllungskosten der Wohnung.
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