Das OLG Stuttgart entschied, dass ein vom Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigter Vorerbe den Nacherben wirksam vertreten darf und dabei nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§2112, 2113 BGB unterworfen ist, auch wenn eine solche Verfügung nachteilig für den Nacherben ist.
Dies wird dadurch begründet, dass der Bevollmächtigte lediglich den Beschränkungen des Erblassers unterliegt und nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§2113, 2114 BGB. Auch dann nicht, wenn dieser zugleich Vorerbe ist.
Der Bevollmächtigte kann somit wirksam gleichzeitig im Namen des Vor und Nacherben handeln.
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