Eine fehlerhafte Nachlassverteilung, die auf einer Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung beruht und zur Nichtberücksichtigung von Vorempfängen führt, begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker.
Das OLG München entschied, dass die Nichtberücksichtigung von Vorempfängen bereits eine Pflichtverletzung darstellt und der demzufolge zu gering ausgezahlte Nachlasswert einen Schaden darstellt, der einen Schadensersatzanspruch nach §2219 BGB begründet.