Die Bindungswirkung eines Erbvertrags nach Art. 25 III EuErbVO

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Europäische Erbrechtsverordnung einen Einfluss auf die Bindungswirkung eines Erbvertrags nach Art. 25 III EuErbVO hat. Nach Art.83 I EuErbVO ist...

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Europäische Erbrechtsverordnung einen Einfluss auf die Bindungswirkung eines Erbvertrags nach Art. 25 III EuErbVO hat.

Nach Art.83 I EuErbVO ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf alle nach dem 17.08.15 eingetretenen Erbfälle anwendbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Tritt somit der Erbfall nach dem 17.08.15 ein, so bestimmt sich die komplette Rechtslage nach der neuen Verordnung. Eine Änderung der Rechtswahl ist somit nur nach den Voraussetzungen des Art. 25 III EuErbVO wirksam.

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