Der Steuerberater kann bei noch offenen Gebührenforderungen Unterlagen hinsichtlich des entsprechenden Mandats zurückbehalten, bis diesen entsprochen wurde. Ausnahmsweise kann das Zurückbehaltungsrecht im Wege überwiegenden Mandanteninteresses nicht ausgeübt werden.
Im Falle einer bevorstehenden Durchsuchung erstreckt sich das Beschlagnahmeverbot auf den Schriftverkehr zwischen Mandanten und Steuerberater sowie auf anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände, auf die sich dessen Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Gegenstände, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen, sind hingegen beschlagnahmefähig. Die Berufung auf die Beschlagnahmefreiheit und das Bestehen auf die separate Versiegelung von Aktenbestandteilen wäre in einem solchen Fall ratsam, um eigenen Strafbarkeitsrisiken zu entgehen. Wirtschaftsprüfer hingegen unterliegen einer weitergehenden Kontrolle: Zugriffsmöglichkeit auch auf Handakten.