Das Finanzgericht Hamburg hatte vergangenes Jahr über die Frage zu entscheiden, ob schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung besteht, wenn Großeltern ihrem Kind schenkungsweise ein Grundstück übertragen und dieses wiederum unmittelbar nach ausgeführter Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiterverschenkt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg liegt in diesem Fall schenkungssteuerrechtlich keine unzulässige „Kettenschenkung“ vor, insoweit der erste Schenkungsvertrag keine Weitergabeverpflichtung für den „Erst-Beschenkten“ begründet.
(FG Hamburg, Urteil v. 20.08.2019 – 3 K 123/18 = NJW – Spezial 2019, 712)