Mandatiert der Erbe aufgrund einer noch nicht erbrachten Einkommenssteuererklärung des verstorbenen Erblassers einen Steuerberater, so stellen die dadurch entstehenden Steuerberatungskosten Nachlassverbindlichkeiten dar und sind damit abzugsfähig.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB zählend, sind auch die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) zu berücksichtigen, die den Erben als solche treffen. Solch eine Verbindlichkeit liegt unter anderem in der Einkommenssteuerpflicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass für die Annahme des „Herrühren[s] des Erblassers“ allein darauf abzustellen sei, wem die Pflicht der Einkommenssteuererklärung oblegen habe. Somit rühren die Steuerberatungskosten vom Erblasser her, sind damit als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen und abzugsfähig im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2019 – 7 K 2712/18 = ZErb 2019, 304 ff.)
Standorte
Mit Standorten in Duisburg, Düsseldorf und Bochum sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.
Koloniestraße 104 | 47057 Duisburg
Tel.: 0203 – 70 90 36 0
Hattinger Straße 229 | 44795 Bochum
Tel.: 0234 – 97 65 77 16
Königsallee 61 | 40125 Düsseldorf
Tel.: 0211 – 42 47 12 10
Ruhrallee 185 | 45136 Essen
Tel.: 0201 – 894 50 64
Kontakt
Sie erreichen uns an den Standorten in
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 97 65 77 16
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 70 90 36 0
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 42 47 12 10
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 - 894 50 64