Mandatiert der Erbe aufgrund einer noch nicht erbrachten Einkommenssteuererklärung des verstorbenen Erblassers einen Steuerberater, so stellen die dadurch entstehenden Steuerberatungskosten Nachlassverbindlichkeiten dar und sind damit abzugsfähig.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB zählend, sind auch die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) zu berücksichtigen, die den Erben als solche treffen. Solch eine Verbindlichkeit liegt unter anderem in der Einkommenssteuerpflicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass für die Annahme des „Herrühren[s] des Erblassers“ allein darauf abzustellen sei, wem die Pflicht der Einkommenssteuererklärung oblegen habe. Somit rühren die Steuerberatungskosten vom Erblasser her, sind damit als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen und abzugsfähig im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2019 – 7 K 2712/18 = ZErb 2019, 304 ff.)
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