Der Miterbe einer Erbengemeinschaft begehrte über den gesamten Geldbetrag aus dem Nachlass allein zu verfügen. Der BGH hat dem nun einen Riegel vorgeschoben und den Streitwert auf den Wert dessen Erbenquote festgesetzt.
Daraus ergibt sich nun, dass der Richtwert einer Wertfestsetzung im Sinne von § 3 ZPO grds. der Erbenquote des klagenden Miterbens entspricht.
(BGH, Beschluss v. 08.10.2019 – IV ZR 33/19 = NJW – Spezial 2019, 711)
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