Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommenssteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommenssteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen im Sinne des § 233 a AO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EstG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späterer Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwende worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EstG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EstG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Schuldzinsen mit Einkünften in einem gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EstG erforderlichen Zusammenhang stehen, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. (BFH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII R 53/14)