Abfindungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, sind gemäß § 34 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 EstG zu besteuern. Sie stellen außerordentliche Einkünfte iSd § 24 Nr. 1 a EStG dar und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (BFH, Urteil vom 13.03.2018).
Abfindungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, sind gemäß § 34 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 EstG zu besteuern. Sie stellen außerordentliche Einkünfte iSd § 24 Nr. 1 a EStG dar und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (BFH, Urteil vom 13.03.2018).
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