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Private Veräußerungsgeschäfte

Nicht nur wenn Wirtschaftsgüter mit Gewinnerzielung aus dem Betriebsvermögen veräußert wurden, auch ein entstandener steuerlicher Veräußerungsgewinn bei Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern kann unter Umständen steuerverhaftet sein und damit der Einkommensteuer unterliegen.

  • (bebaute) Grundstücken und Eigentumswohnungen

Diese spezielle Regelung ist vor allem bei der Anschaffung von (bebauten) Grundstücken und Eigentumswohnungen zu beachten. Werden die (bebauten) Grundstücke oder Eigentumswohnungen innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert (sog. Spekulationsfrist), liegt grundsätzlich ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vor. Gerade in Zeiten von Niedrigzinsen und boomenden Immobilienmärkten ist der An- und Verkauf von Grundbesitz keine Seltenheit. Viele Hausbesitzern wittern ein lukratives Geschäft und haben dabei oft die steuerlichen Folgen nicht bedacht.

Ausnahmen von der Einkommensteuerpflicht sind vorgesehen, wenn die entsprechenden Objekte zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Zu beachten ist auch, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ebenfalls dann vorliegen kann, wenn eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, in deren Vermögen sich (bebaute) Grundstücke und/oder Eigentumswohnungen befinden, innerhalb der Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft wird oder die Personengesellschaft (bebaute) Grundstücke und/oder Eigentumswohnungen innerhalb der Spekulationsfrist kauft und wieder verkauft.

Besonderer Beratungsbedarf besteht auch im Falle einer Scheidung, wenn die Ehegatten über gemeinsamen Grundbesitz verfügten und einer der Ehegatten dem anderen Ehegatten den Bruchteil bzw. Miteigentumsanteil innerhalb der Spekulationsfrist abkauft. Oder wenn sich der Grundbesitz im Eigentum eines Ehegattens befand und dieser Ehegatte dem anderen Ehegatten den ehemals gemeinsam eigengenutzten Grundbesitz nun unentgeltlich und zu alleinigen Wohnzwecken überlässt und nach der Scheidung der Grundbesitz innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird.

Im Erbfall werden dem Erben, als Rechtsnachfolger, die Besitzzeiten des Erbens angerechnet. Wird somit bspw. eine Immobilie vererbt, die bereits über zehn Jahre zum Eigentum des Erblassers gehörte, kann diese Immobilie steuerfrei vom Erben veräußert werden.

Hinweis: Wird mit mehreren Immobilien oder gar Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften in einer kurzen Zeitspanne gehandelt, besteht weiterhin die Gefahr, dass die Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist und somit neben der persönlichen Einkommensteuer auch Gewerbesteuer anfallen kann.

Da schnell ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft übersehen wird und eine eventuelle Steuerbelastung bei der Verkaufspreisfindung Berücksichtigung finden sollte, sind wir gerne bereit Ihren individuellen Fall zu prüfen und die entstehende Steuerbelastung zu berechnen.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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  • andere Wirtschaftsgüter als Immobilien und Grundstücke

Auch beim An- und Verkauf anderer Wirtschaftsgüter kann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nur einem Jahr liegt.

Unter die sog. anderen Wirtschaftsgüter fallen überwiegend Wertgegenstände wie Oldtimer, Goldbarren oder Kunstgegenstände bei denen auch mit einem hohen zu erzielenden Gewinn innerhalb eines kurzen Zeitraums zu rechnen ist. Nicht der Spekulationssteuer unterliegen ausdrücklich nicht die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie bspw. eigengenutzte Möbel und Kleidung.

Hinweis: Wird nicht bloß einmalig, sondern regelmäßig, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht mit Wirtschaftsgütern (Wertgegenstände oder/und Wirtschaftsgütern des alltäglichen Lebens) gehandelt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und somit neben der Einkommensteuer auch gewerbesteuerpflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist die Liebhaberei.

Besondere Vorsicht ist geboten bei regelmäßigen Verkäufen über Internetplattformen wie eBay oder Amazon Marketplace. Diese Internetplattformen können dazu verpflichtet sein, mit den Finanzbehörden zu kooperieren. Ab dem Jahr 2022 sollen Plattformbetreiber zur Herausgabe von Daten gezwungen werden können, um Steuersünder zu ertappen.

Freigrenze:

Bei sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften ist laut Gesetz eine Freigrenze von EUR 600,00 vorgesehen. Das bedeutet, dass der bei einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft angefallene Gewinn nicht besteuert wird, wenn dieser Veräußerungsgewinn weniger als EUR 600,00 beträgt. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Gewinn zu versteuern.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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Mathias Scheidt
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Tobias Klümper
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