Der deutsche Gesetzgeber sieht bei erbberechtigen Verwandten einen Pflichtteilsanspruch zu, wenn diese in einem Testament enterbt oder anderweitig benachteiligt werden. Oftmals versucht der Erblasser zu Lebzeiten, durch Schenkungen andere Erben zu bevorteilen und dadurch den Wert des Nachlasses für die Pflichtteilsberechtigten zu minimieren. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Schenkung jedoch dem Erbe hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Erben, die nicht mit einer Schenkung bedacht wurden.
Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann freilich nur dann geltend gemacht werden, wenn Ihnen ein Pflichtteil zusteht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie dazu Beratung wünschen. Gerne berechnen wir auch die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs.
Wie hoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, hängt maßgeblich vom Wert und der Art der Schenkungen ab. Berücksichtigt werden jedoch nur solche, die in den zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Grundsätzlich gilt: Je länger die Schenkung her ist, desto weniger geringer ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. So wird etwa der volle Betrag angesetzt, wenn die Schenkung im Jahr vor dem Todesfall erfolgte. Kam es zwischen dem fünften und sechsten Jahr vor dem Ableben zu einer Zuwendung, ist diese mit 50 Prozent ihres Wertes anzusetzen.
Die zehnjährige Frist beginnt in der Regel mit dem Tag der Schenkung. Doch es gibt Ausnahmen. Bei Immobilien läuft die Frist erst ab dem Auszug des Erblassers und nicht etwa schon bei der Änderung des Grundbuchs. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt der Zeitpunkt der Scheidung bzw. der Tid des Partners als Beginn der Frist.
Wenn es bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs um den Wert der Schenkung geht, muss darüber hinaus zwischen verbrauchbaren und unverbrauchbarem Vermögen unterschieden werden. Geld und Wertpapiere zählen beispielsweise zum verbrauchbaren Vermögen – hier wird der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung herangezogen. Bei unverbrauchbaren Werten hingegen wird die Differenz aus dem Wert bei Schenkung und dem zum Tod des Erblassers ermittelt. Geschenke zu Anlässen wie Weihnachten oder Hochzeiten spielen übrigens beim Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle.
Sollte ein Miterbe von einer Schenkung zu Lebzeiten profitiert haben und Ihnen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, können Sie diesen gerichtlich einklagen, wenn keine Einigung mit den Miterben möglich ist. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem Sie vom Tod des Erblassers erfahren. Die maximale Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren.
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