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Pflichtteil einfordern

Jeder Mensch hat das Recht, per Testament über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod frei zu entscheiden. Er kann Personen als Alleinerben einsetzen und Angehörige enterben. Ob diese letztendlich wirklich keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Wenn das Testament eines Verstorbenen einen Angehörigen benachteiligt oder gar vom Erbe ausschließt, sollte der Betroffene prüfen, ob und in welcher Höhe ihm ein Pflichtteil zusteht. Als Kanzlei für Erbrecht unterstützen wir Sie dabei. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Thema Pflichtteilsanspruch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Nicht jeder Hinterbliebene ist pflichtteilsberechtigt, etwa Geschwister oder Schwiegerkinder. Kindern und Enkeln hingegen steht ein Teil des Erbes von Gesetzes wegen genauso zu wie dem Ehepartner.

Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind:

  1. eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel und andere Nachkommen des Verstorbenen
  2. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  3. Eltern

Eltern können nur dann einen Pflichtteil einfordern, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlassen hat. In diesem Fall wären die Eltern die nächsten Verwandten. Ehepartnern steht immer ein Teil des Erbes zu. Die Höhe ihres Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Pflichtteil berechnen

Der Pflichtteil berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das ist der Regelfall. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Ihnen im Testament ein Erbe zugesprochen wurde, das jedoch einen geringeren Wert hat als der Pflichtteil. Dann können Sie von den Miterben eine Aufstockung fordern – den sogenannten Zusatzpflichtteil. Darüber hinaus kann der Pflichtteil entfallen, wenn jemand vor dem Tod des Erblassers darauf verzichtet hat (beispielsweise wegen einer großzügigen Schenkung zu Lebzeiten).

Um den Pflichtteil zu berechnen, ist neben der Höhe des Nachlasses die Rangfolge unter den Erben wichtig. Je nach Familienkonstellation ist die Berechnung mehr oder weniger kompliziert. Sie sollten in jedem Fall einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen, um Ihren Pflichtteilsanspruch herauszufinden.

Pflichtteil einklagen

Steht Ihnen von Gesetzes wegen ein Pflichtteil zu, haben Sie das Recht auf Auskunft über den Nachlassbestand und die Ermittlung der Werte sowie am Ende auf die Auszahlung Ihres Pflichtteilsanspruchs. Letzteres scheitert nicht selten an der mangelnden Kooperation der Miterben. In diesem Fall werden wir zunächst eine außergerichtliche Einigung anstreben.

Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt Ihnen der Klageweg. Wer sein Erbe einklagen will, hat dafür drei Jahren Zeit. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Betroffene Kenntnis vom Erbfall bzw. der Enterbung erlangt hat.

Unter Umständen kann es Sinn machen, ein geringes Erbe oder ein belastendes Vermächtnis auszuschlagen und durch den wertigeren Pflichtteilsanspruch abzulösen. Dafür bleiben Ihnen jedoch nur sechs Wochen Zeit ab dem Tag der Kenntnisnahme vom Erbfall. Wohnte der Verstorbene im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
Freier Mitarbeiter
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Internat. Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)
Geprüfter Nachlasspfleger

Lena Frescher
Lena Frescher
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Pflichtteil einfordern - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung
Hannah Kluwig
Rechtsanwältin
Beratungsschwerpunkt Erbrecht
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Sebastian Kugel
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Erbrecht

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